Vereinsstatuten Interkulturalität Integration Inklusion Kärnten

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Interkulturalität, Integration und Inklusion in Kärnten". Er hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee und erstreckt seine Tätigkeit auf Kärnten.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 - Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • die Eröffnung von Orten der Begegnung, die Kultur-, Generations- und Geschlechtsübergreifend sowie unabhängig von sozialer Schicht, Herkunft und sexueller Orientierung, gegenseitige Toleranz und Verständnis, Zivilcourage sowie einen gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern
  • die Förderung des interkulturellen Austausches
  • die Förderung der Integration von AsylwerberInnen, MigrantInnen und Menschen mit Migrationshintergrund
  • die Unterstützung bzw. Leistung von Hilfestellung in Bereichen des täglichen Lebens für AsylwerberInnen, MigrantInnen und Menschen mit Migrationshintergrund
  • die Förderung von nachhaltigem und naturverbundenem Zusammenleben

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen
  • Veranstaltungen (z.B.: Konzert, Fußballspiel)
  • Deutschkurse
  • Vernetzung mit Vereinen und Organisationen hinsichtlich des Vereinszwecks
  • Seminare, Vorträge und Versammlungen
  • gesellige Zusammenkünfte und Diskussionsabende
  • Betreiben einer Webseite
  • Betreiben eines Vereinslokals
  • Betreiben eines KostNixLadens
  • Organisation einer Hobbyfussballmannschaft bzw. Teams weiterer Sportarten
  • Förderung und Veröffentlichung von Arbeiten die dem Vereinszweck nahe stehen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • vereinseigene Unternehmungen
  • Subventionen, Förderungen, Sponsoring, Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Projekt- und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Projektmitglieder sind jene, die Nutznießer eines Vereinsprojektes sind und einen Projektbezogenen Mitgliedsbeitrag leisten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. KostNixLaden-HüterInnen sind ordentliche Mitglieder.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den /die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust derRechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Eine Nicht-Beteiligung an der Vereinsarbeit über 6 aufeinanderfolgende Monate, wird als freiwilliger Austritt gewertet. Damit erlischt die ordentliche Mitgliedschaft.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ordentliche Mitglieder sind von der Beitrittsgebühr bzw. Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 - Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
  • mit dem Verein;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Funktionen, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

Es gibt einen projektbezogenen erweiterten Vorstand. Für jedes Vereinsprojekt können Mitglieder des Vereins vom Vorstand in den erweiterten Vorstand bestellt werden um eigenständig Entscheidungen für ein Projekt treffen zu können. Die Entscheidungsträger eines Vereinsprojekts umfassen somit (im Hintergrund) den Vorstand mit Vetorecht sowie den erweiterten Vorstand.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt .

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 - Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  • Definition, Organisation, Durchführung und Kontrolle von Vereinsprojekten;
  • Organisation des projektbezogenen erweiterten Vorstandes;

§13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 - Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 11 sowie des § 13.

§ 15 - Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 - Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.